Erstberatung

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Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

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Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

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Friedrich Stöhr

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
ADAC Vertragsanwalt


RA Friedrich Stöhr ist tätig in der Kanzlei

JURISTICUM.BAYREUTH

Bismarckstr. 13
95447 Bayreuth

Telefon +49 (0) 921 756734
Telefax +49 (0) 921 756747

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht

Zur Person

  • 1956 geboren 
  • verheiratet und ein Kind
  • Studium der Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre in Bayreuth
  • seit 1990 Mitglied der Kanzlei Dr. Schnetzer, W. Roider & Collegen
  • seit 2006 Fachanwalt für Versicherungsrecht
  • seit 2009 Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • seit 2014 ADAC Vertragsanwalt

Aktuelles

30.8.2021 - AG Vaihingen: Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten umfasst während Virus-Pandemie auch Desinfektions- und Hygienekosten

AG Vaihingen vom 29.6.2021, Az. 1 C 129/21

Der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten umfasst während einer Virus-Pandemie auch Desinfektions- und Hygienekosten der Reparaturfirma. Pandemiebedingte Zusatzkosten gehören zum erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand. Dies hat das AG Vaihingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2020 und damit während der Corona-Pandemie wurde ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die alleinige Haftung des Unfallverursachers war nicht strittig. Nachdem das Fahrzeug repariert wurde, bestand zwischen der Fahrzeugeigentümerin und der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Streit darüber, ob die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten für Desinfektions- und Hygienemaßnahmen in Höhe von 81,- EUR zu ersetzen sind. Die Kosten waren bereits im Sachverständigengutachten enthalten. Die Fahrzeugeigentümerin erhob schließlich Klage.

Das AG Vaihingen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung der Desinfektions- und Hygienekosten zu. Diese Kosten seien für die Schadensbeseitigung erforderliche Kosten und nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos zu ersetzen. Wäre das Fahrzeug nicht während der Pandemie beschädigt worden, so wären die Kosten nicht angefallen. Pandemiebedingte Zusatzkosten gehören daher zum erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand. Der Sachverständige hat die Kosten in seinem Gutachten berücksichtigt und die Werkstatt hat sie genauso ausgeführt und in die Rechnung aufgenommen. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Kosten zu vermeiden, da sämtliche Werkstätten Hygienemaßnahmen betreiben und in Rechnung stellen.

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